Auch wenn der Beschuldigte 1 in der Folge nicht ununterbrochen körperlich auf den Straf- und Zivilkläger einwirkte und die Handlungen bzw. Schläge und Tritte im Einzelnen kaum im Detail geplant waren, beruhte der Ablauf doch auf einem einheitlichen Willensakt. Ebenso ist der enge örtliche und sachliche Zusammenhang der Einzelhandlungen offensichtlich. Letztendlich lassen sich derartige Abläufe in dynamischen Geschehen weder sinnvoll noch sachgerecht in Einzeltaten aufgliedern.