131 IV 83 E. 2.4.5. S. 94; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.3.1). Das Beweisverfahren hat vorliegend ergeben, dass der Beschuldigte 1 dem Strafund Zivilkläger eine körperliche Abreibung verpassen wollte, nachdem er ihn im Schlafzimmer mit der Beschuldigten 2 überraschte. Auch wenn der Beschuldigte 1 in der Folge nicht ununterbrochen körperlich auf den Straf- und Zivilkläger einwirkte und die Handlungen bzw. Schläge und Tritte im Einzelnen kaum im Detail geplant waren, beruhte der Ablauf doch auf einem einheitlichen Willensakt.