16. Beschuldigter 1 16.1 Versuchte schwere Körperverletzung, ev. Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, ev. einfache Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers 16.1.1 Vorbemerkungen zur Handlungseinheit Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5;