Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschuldigte vor Ort entsprechende Schläge/Tritte erkannte. Schliesslich ist erstellt, dass auch die Nötigungshandlungen implizit zum Tatplan gehört haben, ist beim beabsichtigten Vorhaben zur vermeintlichen Wiederherstellung der Ehre des Beschuldigten 1 ein Erhältlich machen von Aussagen oder Zugeständnissen des Opfers doch naheliegend. Vor Ort hat die Beschuldigte 2 die Handlungen des Beschuldigten 1 weiterhin massgeblich unterstützt; ohne ihren Tatbeitrag (insb. das Übersetzen) wären die Nötigungen teils gar nicht möglich gewesen.