Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass die Beschuldigte 2 mit heftigen Tritten und Schlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers – und damit mit schweren Verletzungen – rechnete. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschuldigte vor Ort entsprechende Schläge/Tritte erkannte.