Auch wenn unklar bleibt, inwieweit die Beschuldigten den weiteren Ablauf im Einzelnen besprochen hatten, wussten doch beide (insb. auch die Beschuldigte 2), dass der Straf- und Zivilkläger durch das Verprügeln bzw. durch Schläge und Tritte Verletzungen, wie die vorliegenden, erleiden wird. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen.