Die Beschuldigte 2 schloss sich dem entsprechenden Plan des Beschuldigten 1 indes an und war bereit, entscheidend an diesem mitzuwirken. Zum Tatplan der beiden Beschuldigten gehörte auch, dass der Straf- und Zivilkläger letztlich nach X.________ gebracht wird, damit der Beschuldigte 1 ihm dort eine Abreibung verpassen kann. Auch wenn unklar bleibt, inwieweit die Beschuldigten den weiteren Ablauf im Einzelnen besprochen hatten, wussten doch beide (insb. auch die Beschuldigte 2), dass der Straf- und Zivilkläger durch das Verprügeln bzw. durch Schläge und Tritte Verletzungen, wie die vorliegenden, erleiden wird.