40 Wohnung festgehalten werden wird, war dem Tatplan doch inhärent, dass der Straf- und Zivilkläger vor Ort bleiben muss, bis die «Ehre» des Beschuldigten 1 wiederhergestellt ist. Dass die beiden Beschuldigten ein anschliessendes Verbringen des Straf- und Zivilklägers nach Italien vorgängig geplant hatten, lässt sich zwar nicht erstellen. Die Beschuldigte 2 schloss sich dem entsprechenden Plan des Beschuldigten 1 indes an und war bereit, entscheidend an diesem mitzuwirken.