einen Beziehungsabend gestaltete und sich mit dem Straf- und Zivilkläger nackt ins Bett legte. In der Wohnung trug sie durch ihre Handlungen (Übersetzen, Holen von Getränken, Lappen etc.) sodann weiter massgebend zur Tat bei, wobei die Beschuldigte 2 wusste, dass der Straf- und Zivilkläger über mehrere Stunden in der