Die Beschuldigte 2 hat hinsichtlich des Verbringens des Straf- und Zivilklägers nach X.________ aktiv mitgewirkt und – bis zum Auftritt des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer – eine tragende Rolle innegehabt, war es doch einzig die Beschuldigte 2, die mit dem Straf- und Zivilkläger den Kontakt pflegte, mit ihm eine Verabredung traf, ihn von Bern nach X.________ fuhr, unterwegs die Bedenken des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Treffens bei sich zu Hause zerstreute, einen Beziehungsabend gestaltete und sich mit dem Straf- und Zivilkläger nackt ins Bett legte.