Hinsichtlich des Motivs der Beschuldigten 2 und deren Tatbeteiligung hat sich gezeigt (vgl. zum Ganzen oben Ziff. 14.4 f.), dass sie sich damals für ihren Mann entschieden hatte, weshalb sie bei der Mitwirkung an Taten – obwohl ihr der Erfolg der Taten an und für sich wohl unerwünscht war – bereit war, um ihren Ehemann nach der Untreue zurückzugewinnen. Bis zum Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer in X.________ war die Tat zumindest in Umrissen gemeinsam geplant. Die Beschuldigte 2 hat hinsichtlich des Verbringens des Straf- und Zivilklägers nach X.___