In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist jedoch davon auszugehen, dass es nur zu wenigen und lediglich im Rahmen von kurzen Sequenzen zu Tritten und heftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers gekommen ist. Weiter ist auch erstellt, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht selber mit einem Messer verletzt hat, sondern ihm die Schnittverletzung an der Hand durch den Beschuldigten 1 zugefügt wurde. Hinsichtlich des Motivs der Beschuldigten 2 und deren Tatbeteiligung hat sich gezeigt (vgl. zum Ganzen oben Ziff.