Die entsprechenden Schläge und Tritte erfolgten weitgehend unkontrolliert in einem dynamischen Geschehen gegen den Straf- und Zivilkläger, der sich auf Grund der Umstände (körperliche Unterlegenheit, nackt im Bett überrascht) nicht zur Wehr setzten konnte. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist jedoch davon auszugehen, dass es nur zu wenigen und lediglich im Rahmen von kurzen Sequenzen zu Tritten und heftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers gekommen ist.