Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger mit Tritten und heftigen Faustschlägen sowohl gegen den Oberkörper als auch gegen den Kopf traktierte. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger mit den Füssen und Fäusten auch gegen den Kopf resp. ins Gesicht getreten/geschlagen hat, wobei er als früherer Berufsboxer wissen musste, dass entsprechende Schläge und Tritte lebensgefährliche oder anderweitige schwere Verletzungen (wie der Verlust eines Auges) verursachen können.