In der Folge wurde er – gegen seinen Willen – über vier Stunden in der Wohnung in X.________ festgehalten; ein Verlassen der Örtlichkeit wäre dem Straf- und Zivilkläger nicht möglich gewesen. Danach wollten die beiden Beschuldigten den Strafund Zivilkläger gegen dessen Willen mit dem Auto an die italienische Grenze verbringen. Dazu kam es schliesslich nicht, da dem Straf- und Zivilkläger vor dem Einsteigen ins Fahrzeug die Flucht gelang. Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger mit Tritten und heftigen Faustschlägen sowohl gegen den Oberkörper als auch gegen den Kopf traktierte.