15. Beweisergebnis bezüglich der oberinstanzlich noch bestrittenen Punkte Hinsichtlich der oberinstanzlich noch bestrittenen Punkte ist gestützt auf die obigen Erwägungen erwiesen, dass der Straf- und Zivilkläger bereits ab dem Moment, als er in das Fahrzeug der Beschuldigten 2 einstieg, seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt wurde, da er in einen Irrtum über den weiteren Verlauf versetzt wurde und da ihm – angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte 1 als Wache im Kofferraum befand – ein Aussteigen nicht mehr möglich gewesen wäre. In der Folge wurde er – gegen seinen Willen – über vier Stunden in der Wohnung in X._____