Dort hat sie seine Handlungen weiterhin massgeblich aktiv unterstützt. So ist unstrittig, dass eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger aus sprachlichen Gründen nicht möglich war. Entsprechend war der Beschuldigte 1 auf die Übersetzungsdienste der Beschuldigten 2 angewiesen (ohne ihre Übersetzungsleistungen wären die Nötigungen, wie etwa das Erzwingen von «Bellen», auch gar nicht möglich gewesen). Zudem hat sie weitere Hilfeleistungen erbracht, wie Lappen geholt oder den Beschuldigten 1 mit alkoholischen Getränken versorgt.