Anders als die Vorinstanz erwogen hat, dürften jedoch die Handlungen im Zusammenhang mit der vom Straf- und Zivilkläger verlangten Auskunftserteilung mindestens implizit zum Tatplan gehört haben. Beim beabsichtigten Vorhaben zur vermeintlichen Wiederherstellung der Ehre des Beschuldigten 1 ist ein Erhältlich machen von Aussagen oder Zugeständnissen des Opfers jedenfalls naheliegend. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist vorliegend zu beachten, dass die Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger vorab wissentlich und willentlich in die Gewalt des Beschuldigten 1 verbrachte. Dort hat sie seine Handlungen weiterhin massgeblich aktiv unterstützt.