467 Z. 34) und wäre auch kaum in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu lenken und gleichzeitig den Straf- und Zivilkläger zu überwachen. Mit der Vorinstanz und zu Gunsten der Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 1 spontan und ohne vorgängige Absprache den Strafund Zivilkläger zu gewissen Handlungen nötigte. Anders als die Vorinstanz erwogen hat, dürften jedoch die Handlungen im Zusammenhang mit der vom Straf- und Zivilkläger verlangten Auskunftserteilung mindestens implizit zum Tatplan gehört haben.