Ob bereits vorgängig geplant wurde, den Straf- und Zivilkläger anschliessend nach Italien zu bringen, liess sich nicht erstellen. Die Beschuldigte 2 schloss sich dem entsprechenden Plan des Beschuldigten 1 jedenfalls an und war bereit, entscheidend an diesem mitzuwirken. So aktivierte sie die Kindersicherung und sie beabsichtigte, das Fahrzeug zu lenken. Der Beschuldigte 1 verfügte über keinen Führerausweis (pag. 467 Z. 34) und wäre auch kaum in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu lenken und gleichzeitig den Straf- und Zivilkläger zu überwachen.