Während kaum zu erwarten war, dass der Beschuldigte 1 über Stunden ohne Unterbruch auf den Straf- und Zivilkläger einprügeln wird, ist dem Tatplan inhärent, dass der Straf- und Zivilkläger vor Ort bleiben muss bzw. die Liegenschaft nicht verlassen darf, bis die «Ehre» des Beschuldigten 1 wiederhergestellt ist. Beim Verbringen nach X.________ hatte die Beschuldigte 2 eine tragende Rolle und vor Ort trug sie durch ihre Handlungen (Übersetzen, Holen von Getränken, Lappen etc.) weiter unterstützend zur Tat bei. Ob bereits vorgängig geplant wurde, den Straf- und Zivilkläger anschliessend nach Italien zu bringen, liess sich nicht erstellen.