Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte 2 zwar von einem Verprügeln (Faustschläge, Tritte) des Straf- und Zivilklägers ausging, sie jedoch nicht mit Tritten und heftigen Schlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers – und damit auch nicht mit schweren Verletzungen – rechnete und sie vor Ort auch keine entsprechenden Schläge/Tritte erkennen konnte. Bezüglich der Zufügung der Schnittwunde wurde die Beschuldigte 2 rechtskräftig freigesprochen, so dass sich weitere Erwägungen erübrigen. Weiter wusste die Beschuldigte 2 auch, dass der Straf- und Zivilkläger die Wohnung in X.________ nicht ohne Weiteres wird verlassen können.