38 Schläge/Tritte gegen den Kopf jeweils nur von kurzer Dauer waren. Von einem Mittragen (im Sinne eines Vorsatzes) entsprechender Schläge/Tritte kann angesichts dieser Umstände nicht die Rede sein. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte 2 zwar von einem Verprügeln (Faustschläge, Tritte) des Straf- und Zivilklägers ausging, sie jedoch nicht mit Tritten und heftigen Schlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers – und damit auch nicht mit schweren Verletzungen – rechnete und sie vor Ort auch keine entsprechenden Schläge/Tritte erkennen konnte.