Vorliegend ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgehen, dass es im Rahmen von kurzen Sequenzen nur zu wenigen Tritten und heftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers gekommen ist. Entsprechend lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte 2 die Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers auch tatsächlich wahrgenommen hat (ev. verdeckte Sicht; allenfalls war sie am Lappen oder Alkohol holen usw.), zumal – wie erwähnt – davon auszugehen ist, dass die (wenigen)