musste ohne weiteres damit rechnen, dass der Beschuldige 1 dem Straf- und Zivilkläger eine Abreibung (u.a. mit Faustschlägen) verpassen wird, zumal ihr das Agressivitätspotential ihres Ehemannes, ein ehemaliger Boxer, bekannt war. Nicht jedes «Verprügeln» beinhaltet jedoch notwendigerweise entsprechende Handlungen (Schläge und Tritte gegen den Kopf). Vorliegend ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgehen, dass es im Rahmen von kurzen Sequenzen nur zu wenigen Tritten und heftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers gekommen ist.