Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen. 14.5.4 Dass die Beschuldigte 2 bei der Tatplanung im Vorfeld gewusst hatte oder hätte wissen müssen, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger entsprechende Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich zufügen wird, ist denkbar, jedoch nicht zweifelsfrei erstellt. Sie wusste zwar resp. musste ohne weiteres damit rechnen,