Ob und inwieweit die Beschuldigten den weiteren Tatablauf im Einzelnen besprochen haben, ist unklar. Beide Beschuldigten wussten aber, dass der Straf- und Zivilkläger durch das Verprügeln bzw. durch Schläge und Tritte Verletzungen wie Quetschungen, Schwellungen, Kratzer, Schürfungen und Rippenbrüche erleiden wird und wollten dies auch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen.