142 Z. 140 ff.). Entsprechend ist erstellt, dass es sich bei den Aussagen der Beschuldigten 2, sie hätte gehofft, dass es nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung (pag. 82 Z. 844 ff.) resp. lediglich zu Tätlichkeiten (pag. 871 Z. 7 f.) kommen wird, um Schutzbehauptungen handelt. Letztendlich sollte der Straf- und Zivilkläger – nach dem Plan der Beschuldigten – nach X.________ gebracht werden, damit der Beschuldigte 1 ihn dort verprügeln kann, um seine Ehre wiederherzustellen. 14.5.3 Ob und inwieweit die Beschuldigten den weiteren Tatablauf im Einzelnen besprochen haben, ist unklar.