Die entsprechenden Angaben hat L.________ an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 7. Juli 2015 bestätigt (pag. 138 ff.). Dabei zeigte sich, dass L.________ über Detailwissen der Tat (im Bett überrascht; der Beschuldigte 1 habe vorgetäuscht, auch die Beschuldigte 2 zu schlagen, vgl. pag. 140 f.) verfügte, welches sie einzig von der Beschuldigten 2 erfahren haben konnte. Es ist nicht erkennbar, weshalb L.________ die Polizei kontaktieren und die Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie vom Treffen mit diesen verängstigt und vor dem Vorfall mit der Beschuldigten 2 befreundet war (pag. 142 Z. 140 ff.).