217.1 ff., pag. 467 Z. 9 f.) bzw. sie traute ihm auch eine Entführung eines Kindes zu (pag. 82 Z. 851 f.). Gestützt auf die (Vor-)Akten dürfte der Beschuldigte 1 über eine tiefe Frustrationstoleranz und eine zeitweise mangelhafte Impulskontrolle verfügen, die auch der Beschuldigten 2 nicht entgangen ist (pag. 90 ff.). Auch die Beschuldigte 2