der Urteilsbegründung). Auch wenn sich der Inhalt der weiteren Absprachen im Einzelnen nicht erstellen lässt, so war doch für beide Beschuldigten ersichtlich, dass es nicht um ein freiwilliges, klärendes Gespräch mit dem (nackten) Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer geht. Die Behauptung der Beschuldigten 2, wonach sie von einem klärenden Gespräch ausgegangen sei, steht denn auch im Widerspruch zu ihren anderweitigen Aussagen, führte sie an anderer Stelle doch etwa aus, der Beschuldigte 1 sei unberechenbar und gewalttätig (p. 714). Gemäss ihren Angaben hatte sie zudem Angst vor ihm (pag. 217.1 ff., pag.