73 Z. 432 ff, pag. 111 Z. 116 ff.), einen Beziehungsabend gestaltete und sich mit dem Straf- und Zivilkläger nackt ins Bett legte. 14.5.2 Beide Beschuldigten haben angegeben, im Anschluss sei ein Gespräch mit dem Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer vorgesehen gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die entsprechenden Aussagen lebensfremd und abwegig (pag. 636 ff., S. 52 ff. der Urteilsbegründung).