Wie die Vorinstanz richtig erkannte (pag. 636, S. 52 der Urteilsbegründung), hatte die Beschuldigte 2 bis zu diesem Zeitpunkt eine tragende Rolle im Ablauf inne. Auch wenn der Beschuldigte 1 das entsprechende Vorgehen vorgebracht haben soll, so war die Beschuldigte 2 doch bereit, diesen Plan mitzutragen und massgeblich mitzuwirken. Letztendlich war es einzig die Beschuldigte 2, die mit dem Strafund Zivilkläger den Kontakt pflegte, mit ihm eine Verabredung traf, ihn von Bern nach X.________ fuhr, unterwegs die Bedenken des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Treffens bei sich zu Hause zerstreute (pag. 73 Z. 432 ff, pag.