___ bzw. ins dortige Schlafzimmer locken. Aus den Umständen – insbesondere auch der Mitfahrt des Beschuldigten 1 im Kofferraum – geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschuldigten wussten, dass der Straf- und Zivilkläger im Wissen um die Absprachen bzw. das spätere Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer dem Treffen nicht zugestimmt hätte bzw. nicht mit beiden Beschuldigten nach X.________ gefahren wäre. Beide Beschuldigten wussten folglich, dass sie den Straf- und Zivilkläger in einen Irrtum versetzten, um ihn an den gewünschten Ort zu locken, und sie wollten dies auch. Wie die Vorinstanz richtig erkannte (pag.