Insoweit ist unstrittig bzw. erstellt, dass der Ablauf am 13. Mai 2013 bis zum Auftauchen des Beschuldigten 2 im Schlafzimmer den vorab getroffenen Absprachen zwischen den beiden Beschuldigten entsprach. Durch das (explizite bzw. implizite) in Aussicht stellen eines Beziehungsabends in trauter Zweisamkeit wollten die Beschuldigten folglich den Straf- und Zivilkläger in die Wohnung nach X.________ bzw. ins dortige Schlafzimmer locken.