Der Straf- und Zivilkläger sollte von diesen Abmachungen nichts erfahren bzw. von einem üblichen Beziehungstreffen mit der Beschuldigten 2 ausgehen, um dann nackt im Schlafzimmer vom Beschuldigten 1 überrascht zu werden. Der Beschuldigte 1 hat die Aussagen der Beschuldigten 2 insoweit bestätigt bzw. in der Sache deckungsgleiche Angaben gemacht (pag. 45 Z. 128 ff; pag. 47 Z. 203 ff; pag. 48 Z. 240 ff.). Insoweit ist unstrittig bzw. erstellt, dass der Ablauf am 13. Mai 2013 bis zum Auftauchen des Beschuldigten 2 im Schlafzimmer den vorab getroffenen Absprachen zwischen den beiden Beschuldigten entsprach.