36 (pag. 82 Z. 869 ff.). Dies habe der Beschuldigte 1 verlangt (pag. 95 Z. 209). Ebenso abgesprochen war, dass der Beschuldigte 1 auf der Fahrt von Bern nach X.________ im Kofferraum mitfährt (pag. 75 Z. 533 f.). Der Straf- und Zivilkläger sollte von diesen Abmachungen nichts erfahren bzw. von einem üblichen Beziehungstreffen mit der Beschuldigten 2 ausgehen, um dann nackt im Schlafzimmer vom Beschuldigten 1 überrascht zu werden.