Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte 2 damals für ihren Ehemann entschieden hatte, weshalb sie bei der Mitwirkung an Taten – obwohl ihr der Erfolg der Taten wohl unerwünscht war – bereit war, um diesen nach der Untreue zurückzugewinnen. 14.5 Zum (gemeinsamen) Tatplan sowie zu den Tatbeiträgen der Beschuldigten 2 14.5.1 Gemäss den insoweit glaubhaften Aussagen der Beschuldigten 2 hat sie mit dem Beschuldigten 1 das Treffen am Sonntag vor dem Vorfall, d.h. am 10. Mai 2015, geplant. Es sei vereinbart worden, dass sie ihn einladen soll und der Beschuldigte 1 dazu stossen wird (pag. 75 Z. 522 ff., pag. 82 Z. 855 ff.).