lediglich als dessen Marionette handelte. Soweit die Beschuldigte 2 folglich geltend macht, sie habe sich gegen ihren damaligen Ehemann nicht wehren können und habe lediglich aus Angst vor dem Beschuldigten 1 am fraglichen Vorhaben teilgenommen, erweist sich dies als blosse Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte 2 damals für ihren Ehemann entschieden hatte, weshalb sie bei der Mitwirkung an Taten – obwohl ihr der Erfolg der Taten wohl unerwünscht war – bereit war, um diesen nach der Untreue zurückzugewinnen.