Dies tat sie indes nicht, was wiederum dafür spricht, dass sich die Beschuldigte 2 damals letztendlich für ihren Ehemann entscheiden hatte, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte 2 ihrer damaligen Freundin – in Abwesenheit des Beschuldigte 1 – nicht die Wahrheit hätte erzählen sollen. Schliesslich sprechen auch die weiteren aktenkundigen Umstände (u.a. alleiniges Reisen der Beschuldigten 2 mit dem gemeinsamen Kind nach Russland, mit Zwischenstopp in Rom) klar dagegen, dass die Beschuldigte 2 unter der Kontrolle ihres Ehemannes stand resp. lediglich als dessen Marionette handelte.