Hätte die Beschuldigte 2 tatsächlich Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt, ist davon auszugehen, dass sie sich ihrer Freundin in diesem Moment (der Beschuldigte 1 war zu diesem Zeitpunkt am Duschen) anvertraut hätte. Dies tat sie indes nicht, was wiederum dafür spricht, dass sich die Beschuldigte 2 damals letztendlich für ihren Ehemann entscheiden hatte, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte 2 ihrer damaligen Freundin – in Abwesenheit des Beschuldigte 1 – nicht die Wahrheit hätte erzählen sollen.