Auch diese Angaben lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigte 2 verängstigt und willenlos mit dem Beschuldigten 1 mitzog. Hätte die Beschuldigte 2 tatsächlich Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt, ist davon auszugehen, dass sie sich ihrer Freundin in diesem Moment (der Beschuldigte 1 war zu diesem Zeitpunkt am Duschen) anvertraut hätte.