Dies wird weiter bestätigt durch die Aussagen der Zeugin L.________, welche die Beschuldigten unmittelbar nach der Tat aufgesucht haben. Diese führte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme u.a. aus, dass die Beschuldigte 2, als der Beschuldigte 1 am Duschen gewesen sei, zu ihr gesagt habe, dass sie (die Beschuldigte 2) sich nun doch nicht von B.________ (dem Beschuldigten 1) scheiden lasse wolle, obwohl sie vor Monaten eine Trennung vereinbart gehabt hätten (pag. 140 Z. 76 ff.). Auch diese Angaben lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigte 2 verängstigt und willenlos mit dem Beschuldigten 1 mitzog.