75 Z. 540 f.), lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte 1 seiner damaligen Ehefrau keine Gewalt antun wollte, sondern dass es sich um eine gemeinsam koordinierte Tat handelte. Um Weiterungen mit ihrem Ehemann zu vermeiden bzw. die Situation zu bereinigen, war die Beschuldigte 2 – wie die folgenden Erwägungen noch zeigen werden – bei der Mitwirkung an Taten bereit, obwohl ihr der Erfolg dieser Taten im Grunde (wohl) unerwünscht war. Dies wird weiter bestätigt durch die Aussagen der Zeugin L.________, welche die Beschuldigten unmittelbar nach der Tat aufgesucht haben.