Aus den erwähnten Aussagen der Beschuldigen 2 geht vielmehr hervor, dass sie nicht bzw. jedenfalls nicht vorab aus Angst vor dem Beschuldigten 1 zur Mitwirkung am Vorhaben bereit war, sondern vielmehr, um ihren Ehemann nach der Untreue zurückzugewinnen. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 in X.________ eine Ohrfeige gegen die Beschuldigte 2 einzig vortäuschte (pag. 75 Z. 540 f.), lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte 1 seiner damaligen Ehefrau keine Gewalt antun wollte, sondern dass es sich um eine gemeinsam koordinierte Tat handelte.