35 ohne weiteres auf die sofortige Durchsetzung der Trennung hätte beharren können. Alles in allem ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei hinsichtlich ihrer Gefühle zum Beschuldigten 1 nicht hätte die Wahrheit sagen sollen. Aus den erwähnten Aussagen der Beschuldigen 2 geht vielmehr hervor, dass sie nicht bzw. jedenfalls nicht vorab aus Angst vor dem Beschuldigten 1 zur Mitwirkung am Vorhaben bereit war, sondern vielmehr, um ihren Ehemann nach der Untreue zurückzugewinnen.