All dies schliesst Abhängigkeiten nicht aus, erlaubt aber eher den Beizug externer Unterstützung. Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass sich die Beschuldigte 2 sehr wohl gegen den Beschuldigten 1 zur Wehr setzen konnte, avisierte sie doch u.a. mehrmals die Polizei; es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht auch am fraglichen Abend hätte tun können. Weiter war aber insbesondere ihr Verhältnis zu ihrem damaligen Ehemann, dem Beschuldigten 1, ambivalent. Einerseits litt sie wohl unter seinen Ausbrüchen, so dass sie teils – wie soeben ausgeführt – die Behörden/Polizei involvierte.