S. 63 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auszuführen, dass es sich bei der Beschuldigten 2 um eine intelligente, bestens integrierte (sowohl sozial als auch beruflich) und vernetzte Person handelt (pag. 834 ff.). Sie ist dem Beschuldigten 1 intellektuell überlegen, beherrscht – im Gegensatz zum Beschuldigen 1 – die deutsche Sprache, erzielte damals für die Familie das Erwerbseinkommen und war/ist Eigentümerin des Grundstücks in X.________ (ehemalige eheliche Wohnung). All dies schliesst Abhängigkeiten nicht aus, erlaubt aber eher den Beizug externer Unterstützung.