Inwieweit ihr eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, wird noch zu prüfen sein. 14.4 Zur Motivlage der Beschuldigten 2 Währendem das Motiv des Beschuldigten 1 für die Handlungen letztendlich in der Rache am Nebenbuhler zu sehen ist, ist die Motivlage bei der Beschuldigten 2 komplexer. Soweit sie geltend macht, sie habe in ständiger Angst vor dem Beschuldigten 1 so handeln müssen, handelt es sich in dieser absoluten Form um Schutzbehauptungen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 637 f.; S. 63 f. der Urteilsbegründung).