34 ten zu den in der Anklageschrift in Ziffer I.A.3 umschriebenen Handlungen und zur Auskunftserteilung zwang. Teils kam es auch zu entsprechenden Gewalttätigkeiten, da der Beschuldigte 1 mit den Antworten des Straf- und Zivilklägers nicht einverstanden war bzw. da ihm diese missfielen. Der entsprechende Schuldspruch gegenüber dem Beschuldigten 1 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte 2 hat die entsprechenden Vorkommnisse nicht bestritten. Inwieweit ihr eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, wird noch zu prüfen sein.